Wahlausschuss

Der verpflichtende Wahlausschuss beschäftigt sich mit der Vorbereitung von Wahlen.

Die Aufgaben des Ausschusses

Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss, der in jeder Kommune gebildet werden muss. Die Aufgaben des Ausschusses sind in der Kommunalwahlverordnung festgelegt zu den Aufgaben gehören:

  • Wahlgebiet in Wahlbezirke einteilen: Der Wahlausschuss teilt das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein, dokumentiert die Gründe für diese Einteilung transparent und nachvollziehbar. Bei Abweichungen von mehr als 15 % der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße müssen verfassungsrechtliche Gründe erläutert werden (siehe SGV § 4 Absatz 1)
  • Entscheidungen über Wahlvorschläge: Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge (siehe (§ 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes)
  • Feststellung des Wahlergebnisses: Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest, siehe (SGV § 34, Absatz 1)
  • Wahlzeit festlegen: Der Wahlausschuss der Gemeinde kann einen früheren Beginn der Wahlzeit festlegen, wenn besondere Gründe es erfordern. (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).

Der Wahlausschuss als Teil der Demokratie

„Der Wahlausschuss ist entscheidend für die Sicherstellung fairer, transparenter und rechtmäßiger Wahlen. Er schützt also auch unsere Demokratie, indem er dafür sorgt, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und der Bürgerwille durchgesetzt wird.“

Christel Dymke, Mitglied im Wahlausschuss

Weitere Informationen:
Wahlausschuss | Stadt Recklinghausen
SGV § 4 (Fn 35) Aufgaben des Bürgermeisters | RECHT.NRW.DE
SGV § 14 (Fn 5) Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine | RECHT.NRW.DE
SGV § 18 (Fn 9) Abschluß des Wählerverzeichnisses | RECHT.NRW.DE
SGV § 34 (Fn 18) Ausstattung des Wahlvorstandes | RECHT.NRW.DE
SGV § 2 (Fn 35) Aufgaben des Wahlausschusses | RECHT.NRW.DE