Wahlordnung

Wahlordnung

Wahlordnung

Grüne Jugend Recklinghausen

Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen.

(1) PERSONENWAHLEN

  • Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
  • Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt die Wahlen durch. Die Wahlkommission darf nur aus Leuten bestehen, die für kein Amt kandidieren. Mitglieder der Wahlkommission müssen Mitglied bei Bündnis 90/Die Grünen sein, dürfen aber das 28. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und/oder der Name der zu wählenden Person.

(2) WAHLVERFAHREN MIT MEHREREN BEWERBER*INNEN

  • Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Stimmberechtigte können für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
  • Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
  • Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.
  • Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
  • Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang.
  • Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
  • Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmenerhält.
  • Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet.
  •  Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens kein*e Kandidat*in die erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.
  • Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste Versammlung vertagt.

(3) WAHLVERFAHREN MIT NUR EINER*EINEM BEWERBER*IN

  • Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
  • Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die/der Bewerber*in teilnehmen, die/der auch an dem ersten Wahlgang eilgenommen hat.
  • Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent er gültigen Stimmen erhält.
  • Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

(4) WAHLEN IN GLEICHE ÄMTER

  • Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
  • Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

(5) WAHL DES VORSTANDES

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*in, Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in die vorher festgelegte Anzahl an Beisitzer*innen, Rechnungsprüfer*innen
  • Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt;

Ab einer möglichen Wiederwahl im dritten Jahr, muss die Mitgliederversammlung über die Zulassung zur Kandidatur abstimmen. Eine einfache Mehrheit reicht aus, um erneut zu kandieren.