Wahlprüfungsausschuss

Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahlen unserer Stadt.

Die Aufgaben des Ausschusses

Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss der Gemeinde und wird unmittelbar nach der konstituierenden Ratssitzung gebildet. Das ist die erste Ratssitzung, die nach Feststehen des Wahlergebnisses über die Zusammensetzung der Gremien entscheidet.

Der Recklinghäuser Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahlen. Für Wahlen auf Bundes- und Landesebene gibt es eigene Wahlprüfungsausschusse.

Der kommunale Wahlprüfungsausschuss überprüft anhand der gesetzlichen Vorgaben (SGV § 40 | RECHT.NRW.DE), ob eingereichte Einsprüche ein handeln erforderlich machen.

Ein Einschreiten ist dann notwendig,

  • a) wenn ein Vertreter als nicht wählbar eingestuft wird
  • b) wenn es Unregelmäßigkeiten gab, die das Wahlergebnis beeinflussen
  • c) oder wenn Wahlergebnis ungültig erklärt wurde (SGV § 40 | RECHT.NRW.DE)

Solche Fälle treten aber sehr selten auf, sodass der Wahlprüfungsausschuss meistens nur die Gültigkeit der Wahl bestätigt. Bei begründeten Zweifeln an der Wahl kann jeder Wahlberechtigte der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche erheben (siehe SGV § 39 (Fn 5) | RECHT.NRW.DE).

„Ein Wahlprüfungsausschuss ist das Rückgrat eines transparenten und vertrauenswürdigen Wahlprozesses. Er stellt sicher, dass jede Stimme fair behandelt wird und dass das demokratische Prinzip gewahrt bleibt.“
Thorben Terwort, Mitglied im Wahlprüfungsausschuss

Weitere Informationen:

SGV § 25 Bestellung des Wahlprüfungsausschusses | RECHT.NRW.DE
SGV § 39 (Fn 5) | RECHT.NRW.DE
SGV § 40 | RECHT.NRW.DE
Wahlprüfungsausschuss | Stadt Recklinghausen